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In Deutschland besteht Räumpflicht für Herbstlaub

Kommt ein Passant auf dem Gehweg durch nicht geräumtes Laub zu Fall, kann der Hausbesitzer hierfür in Regress genommen werden. Eigentlich ist die jeweilige Gemeinde dazu verpflichtet, die Bürgersteige und Gehwege sicher zu machen und frei von Laub zu halten. Diese Pflicht wird aber zumeist auf den Grundstücks- beziehungsweise Hauseigentümer übertragen und dann muss dieser dafür Sorge tragen, dass der Bürgersteig frei von Laub ist. Der Eigentümer wiederum überträgt diese Aufgabe oft auf den oder die Mieter und ist in dem Fall dazu verpflichtet zu kontrollieren, ob der oder die Mieter der Aufgabe nachkommen.

 

Wann muss  geräumt werden?

Die Laub Räumpflicht besteht an Werktagen zwischen 7 und 20 Uhr und am Wochenende ab 9 Uhr. Im Kampf gegen die Blätter darf man auch den Laubbläser zum Einsatz bringen, allerdings nur, wenn der Lärm die Anwohner nicht über die Gebühr belästigt. Das regelt die Verordnung für Bundesimmissionsschutz. Demnach darf in Wohngebieten der Laubbläser nur von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr zum Einsatz kommen. An Sonn- und Feiertagen ist der Einsatz untersagt.

Tipp: Laubblasgeräte, welche sowohl über eine Blas- als auch Saug- und Häckselfunktion verfügen wie etwa:

sind nicht nur echte Alternativen zu Kehrmaschinen, sondern besitzen den Vorteil das mit ihnen auch Rasenflächen ohne Einsatz eines Rechens sehr gut vom Laub befreit werden können. Damit im nächsten Frühjahr keine gelben Flecken oder hässliche Stellen auf Rasenflächen entstehen, sollte sich dort bei Frostbeginn kein Laub mehr befinden. Sträuchern oder Blumenrabatten hingegen ist Laub ein willkommener natürlicher Schutz vor Winterfrost, zudem die Blätter mit der Zeit verrotten und zu wertvollem Kompost werden. Ein Teil des angefallenen Laubs kann daher sehr gut als Winterschutz und Dünger für Sträucher und Rabatte eingesetzt werden und sollte nicht mit entsorgt werden.

 

Hinweis: Da es im Herbst auch Tage gibt an denen ununterbrochen Laub fällt und es in dem Fall unmöglich ist den Gehweg dauerhaft von Laub frei zu halten, kann aktueller Rechtssprechung folgend die Laubräumpflicht in ihrem zeitlichen Umfang auf eine gründliche Säuberung pro Tag eingeschränkt werden, da Fußgängern, Radlern und Autofahrern eine gewisse Eigenverantwortung bleibe

 

Wie ist das Laub zu entsorgen?

Das Laub einfach auf die Straße zu kehren genügt aber nicht. Die Blätter müssen eingesammelt und entsorgt werden. Kostenpflichtige Laubsäcke können in Bau- oder Supermärkten erworben werden und dann entweder zu einer Sammelstelle gebracht oder (oft nach vorheriger telefonischer Anmeldung) mit Hilfe der städtischen Müllabfuhr entsorgt werden. Kleinere Mengen passen auch in die Biotonne. Das Laub einfach im Wald zu entsorgen ist nicht erlaubt. Es drohen Bußgelder je nach Menge (ein Eimer, ein Kofferraum oder eine Lastwagenfuhre und mehr) und Bundesland zwischen 10,- und 2.500,- Euro.

Tipp:  Wer sein Laub in Eigenregie entsorgt, der sollte es, wenn möglich kompostieren. Wer keine Möglichkeit zum Kompostieren hat, der kann es in die Bio Tonne befördern. Vorher sollte, insbesondere wenn es sich um sehr feuchtes oder nasses Laub handelt, der Boden der Bio Tonne mit Papier oder Strauchschnitt bedeckt werden

 

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In Deutschland besteht Räumpflicht für Schnee

Wie für Laub im Herbst, ist im Winter der Hauseigentümer oder Grundstücksbesitzer oder eine von ihm beauftragte Person oder Institution für das Räumen von Schnee verantwortlich bzw. dazu verpflichtet Gehwege und gehwegsähnliche Bereiche in einer Räumbreite zwischen 1,20 m und 1,50 m (je nach kommunaler Satzung) vom Schnee zu befreien. Diese Räum- und Verkehrssicherungspflicht umfasst das Entfernen von Schnee und angetauten Eisresten sowie das Streuen mit abstumpfenden Mitteln, um ein sicheres Begehen in einem durchgängigen Bereich zu schaffen.

 

Zu welchen Uhrzeiten ist zu räumen?

Die Räumpflicht besteht je nach kommunaler Satzung an Werktagen zwischen 6 und 7 Uhr bis 20 oder 21 Uhr und an Sonn- und Feiertagen zwischen 8 und 9 Uhr bis 20 oder 21 Uhr. Bei Dauerschneefall muss nach dessen Ende umgehend geräumt werden, nachts gefallener Schnee ist spätestens bis zu den genannten Zeiten zu entfernen.

Erlaubte Streumittel

Es dürfen nur abstumpfende Mittel, wie Sand, Split oder vergleichbares Mineralgranulat zum Einsatz kommen. Die Verwendung von Asche, Ruß und Streusalz sowie die anderer auftauender Substanzen wird in den meisten Straßenreinigungssatzungen untersagt. Bei bestimmten Wetterlagen (Eisregen) und an besonderen Gefahrenstellen dürfen Sand-Salz-Gemische oder auftauende Substanzen allerdings noch zur Gefahrvermeidung eingesetzt werden dürfen.

Tipp: Bei der Dosierung des Streuguts ist es sinnvoll einen Kleinstreuer zu verwenden – der spart Streugut und die Hände bleiben sauber. Gutes Schuhwerk in Kombination mit warmer, winterfester und atmungsaktiver Kleidung ist der beste Schutz vor Erkältungskrankheiten und macht das Schneeräumen zu einer durchaus angenehmen und abwechslungsreichen Tätigkeit an der frischen Luft

 

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